Satzung

Satzung des Vereins Freunde der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung e.V.

(Satzung vom 21. Mai 2007 in der geänderten Fassung vom 18.11.2020)

Präambel

Die Gemeinnützige Hertie-Stiftung fördert –aufbauend auf dem Lebenswerk des 1972 verstorbenen Stifters Georg Karg –Wissenschaft, Demokratie und Gemeinsinn in Deutschland und verhilft in ihren Förderbereichen Neurowissenschaften, Europäische Integration sowie Erziehung zur Demokratie abseits politischer Interessen sinnvollen Neuerungen zum Durchbruch. In der Überzeugung, dass gesellschaftliches Engagement sich nicht auf Geldzuwendungen beschränken darf, sondern von der aktiven Mitarbeit kreativer und tatkräftiger Menschen lebt, möchte der Verein Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihres sozialen oder wissenschaftlichen Engagements in der Lage sind, die Ziele derGemeinnützigen Hertie-Stiftung durch ihren persönlichen Einsatz zu unterstützen, eine Plattform für ihr Wirken zum Wohle der Allgemeinheit bieten. Dies vorausgeschickt geben die Gründungsmitglieder dem Verein „Freunde der GemeinnützigenHertie-Stiftung“ die nachfolgende Satzung.

 

§ 1 _ Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 _ Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre sowie der Erziehung, Volks-und Berufsbildung, insbesondere auf den Gebieten, der menschlichen Lebensbedingungen sowie der europäischen Integration. Darüber hinaus verfolgt der Verein mildtätige Zwecke. Mit dieser Zielsetzung wird dieser Verein die Gemeinnützige Hertie-Stiftung unterstützen und dazu beitragen, sie gesellschaftlich zu verankern und als ordnungspolitische Institution zu etablieren. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • persönliche Betreuung von Stipendiaten aus Förderprogrammen derGemeinnützigen Hertie-Stiftung;

  • Unterstützung der Stipendienprogramme der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung;

  • Mitwirkung bei der Darstellung der Arbeit der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung in der Öffentlichkeit;

  • Sammlung von Spenden und finanzielle Unterstützung von Projekten der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung im Rahmen des § 58 Ziff. 1 AO;

  • Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, soweit diese Unterstützung im Bezug zur gemeinnützigen und mildtätigen Arbeit der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung steht, beispielsweise durch finanzielle Unterstützung in Not geratener ehemaliger Stipendiaten.

 

§ 3 _ Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 _ Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Aufnahme schriftlich beantragt. Mitglieder können auch juristische Personen, Handelsgesellschaften und Körperschaften sein, die den Zweck des Vereins zu fördern und mitzugestalten bereit sind (korporative Mitglieder). Diese Mitglieder benennen einen ständigen Beauftragten, der ihre Rechte wahrnimmt.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Vorschläge zur Aufnahme von Mitgliedern zu unterbreiten.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aufnahmeerklärung des Vorstands in Textform wirksam.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung), Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

  5. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung beim Vorstand maßgeblich.

  6. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören.

  7. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch 3 Monate nach Zugang einer zweiten Mahnung in Textform rückständige Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist in Textform über die erfolgte Streichung zu informieren.

 

§ 5 _ Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung. Diese regelt die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Ausnahmen von der Beitragspflicht.

 

§ 6 _ Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

 

§ 7 _ Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres nach Prüfung durch den Rechnungsprüfer, Wahl des Rechnungsprüfers, Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins und kann dazu Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Eine Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes in Textform an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wird. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung in Textform vorzulegen.

  3. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzendem, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Über die Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen und von einem Mitglied des Vorstandes und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  4. Soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Vereins kann einem anderen Mitglied Vollmacht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in einer Mitgliederversammlung einräumen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Protokollführer zur Beifügung an das Protokoll auszuhändigen. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

 

§ 8 _ Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Nachweis Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.

  2. Der Vorstandsvorsitzende ruft Vorstandssitzungen, die auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden können, in Textform mit einer Frist von zwei Wochen ein, wann immer das Vereinsinteresse dies erfordert. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind. Über die Vorstandssitzungen ist zu Beweiszwecken durch einen von Fall zu Fall zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Außerhalb von Vorstandssitzungen ist die Beschlussfassung des Vorstands auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig.

  4. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, die sich bestimmten thematischen Schwerpunkten widmen.

 

§ 9 _ Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Hertie-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.